Antrag

Keine gesetzliche Impfpflicht gegen das COVID-19-Virus

Berlin, 26. Januar 2022. Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung für eine generelle Impfpflicht gegen das Virus SARS-CoV-2. Die Einführung einer gesetzlichen Regelung für eine generelle Impfpflicht gegen die COVID-19-Krankheit ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Impfung gegen das Virus SARS-CoV-2 müsste, wenn man eine generelle Impfpflicht einführen wollte, der bevölkerungsmedizinischen Prävention dienen. Dies wäre der Fall, wenn mit der Impfung gegen die Covid-19-Krankheit die Ausrottung eines Keims, hier das Virus SARS-CoV-2, auf Bevölkerungsebene erreicht werden könnte.  Führende Politiker der Bundesregierung fordern seit Wochen die Einführung einer Impfpflicht gegen das Virus SARS-CoV-2 in Deutschland. So plädiert Bundeskanzler Olaf Scholz für eine allgemeine Impfpflicht bis spätestens Anfang März.  Auch Bundesfinanzminister Christian Lindner argumentiert für eine Corona-Impfpflicht und hält diese für verhältnismäßig.  Die Bundesministerin für Verteidigung Christine Lambrecht äußerte Anfang Dezember 2021, dass Impfpflichten zum Zwecke des Infektionsschutzes grundsätzlich verfassungsrechtlich vorstellbar seien.  Insbesondere der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach setzt sich, auch wenn er keinen eigenen Antrag für die Impfpflicht stellen will, für die schnelle Einführung einer Impfpflicht ein.

Die Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht gegen das Virus SARS-CoV-2 ist ein Eingriff in die durch Artikel 2 Absatz 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit, weil Menschen aufgrund sonst angedrohter Sanktionen veranlasst werden, der Zuführung von Impfstoffen mittels Nadelinjektion zuzustimmen. Zur Rechtfertigung des Eingriffs werden unterschiedliche Ziele genannt, von denen jedoch keines tauglich ist. Zum einen wird seitens der Regierenden der Schutz vor schweren Krankheitsverläufen als Ziel einer generellen Impfpflicht vorgebracht. Das Wertesystem des Grundgesetzes geht indessen von dem Recht jedes Einzelnen aus, selbst zu entscheiden, welche gesundheitlichen Risiken er eingehen möchte und welche vorsorglichen Behandlungen er auswählt (Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit Artikel 2 Absatz 1 GG). So wäre es unter diesem Gesichtspunkt bereits ausgeschlossen, dass der Staat kranken Personen eine Heilbehandlung zwingend vorschreibt. Erst recht gilt dies für gesunde Personen, denen keine Impfung zum Selbstschutz aufgenötigt werden darf: „Wenn schon einem Kranken eine medizinische Behandlung zu Heilungszwecken nicht aufgenötigt werden darf, dann darf sie erst Recht einem Gesunden nicht zu seinem vorbeugenden Schutz aufgenötigt werden. Eine Impfpflicht, die allein dem Selbstschutz der Geimpften dienen würde, wäre mithin kein legitimes Ziel“

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