Keuter: Ungleichbehandlung bei der Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW rückgängig machen

Keuter: Ungleichbehandlung bei der Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW rückgängig machen

Berlin, 5. September 2019. Am 17. Mai 2019 wurde das Programmmerkblatt der KfW im Rahmen der Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Einbeziehung der KfW mit dem Ziel geändert, Mitnahmeeffekte weitestgehend zu vermeiden und/oder Betrugsfälle vorzubeugen, so die  Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 08.07.2019 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali (BT-Drucksache 19/11515, S. 18 f.).

Seither erhalten die Familien kein Baukindergeld mehr, die eine Immobilie von Verwandten in gerade Linie erwerben. Auch wird der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand nicht mehr als förderungsfähig angesehen, ebenso wie der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW).

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Keuter sieht hierin eine Vorverurteilung und Ungleichbehandlung aller Personen, die in gerader Linie von einem Verwandten Wohneigentum erwerben wollen:

„Es ist eines Rechtstaates unwürdig, wenn der Staat erst im September 2018 Baukindergeld für alle förderungswürdigen Personen in Aussicht stellt und dann heimlich nur acht Monate später die Bedingungen in einer Richtlinie der KfW ändern lässt. Darüber hinaus werden sämtliche Familien, die von ihren Eltern/Schwiegereltern Wohneigentum erwerben unter den Generalverdacht des Missbrauchs gestellt, selbst dann wenn der Verkauf zum üblichen Marktpreis stattgefunden hat.“, so Keuter.

Die Bundesregierung ist – wie sich aus einer Kleinen Anfrage Keuters dazu ergibt – der Ansicht, dass es beim Baukindergeld generell nicht auszuschließen sei, dass in Einzelfällen innerfamiliäre Verschiebungen des Wohneigentums ausschließlich zur Erlangung des Baukindergeldes stattfinden. Die Frage, in wie vielen Fällen Baukindergeld denn beantragt wurde, bei denen der Erwerb von Verwandten in gerader Linie und von Ehegatten erfolgte, konnte allerdingst nicht beantworten werden, da hierzu keine Informationen vorliegen würden.

Keuter dazu: „Die Bundesregierung stellt mithin pauschal jeden Erwerb von Wohneigentum unter Verwandten und Eheleuten unter den Generalverdacht des Betruges, in dem sie annimmt, die Familien würden Eigentum nur aufgrund des Baukindergeldes erwerben, weil es unter anderem nicht nachprüfbar sei, ob tatsächlich Zahlungen an den Verkäufer geleistet wurden.

Junge Familien pauschal derart zu diffamieren ist skandalös. Ich werde mich für eine Rückgängigmachung dieser mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden neuen Richtlinie einsetzen.“

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