Pressemitteilung

Keuter: Verzögerte Teilabschaffung des ‚Soli‘ unhaltbar – Regierung muss im Haushalt Rücklagen für Erstattungsforderungen bilden

Berlin, 14. November 2019. Mit Blick auf die vom Bundestag beschlossene teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags fordert der stellvertretende finanzpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion Stefan Keuter weiterhin die sofortige und unbeschränkte Abschaffung des Solidaritätszuschlags:

„Statt den Solidaritätszuschlag aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzüglich abzuschaffen, hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, den Solidaritätszuschlag für alle Steuerzahlen bis zum 31.12.2020, für Besserverdienende über den 31.12.2020 hinaus, per Gesetz festzuschreiben.

Damit werden diejenigen, die seit 1991 die Hauptlast der ungleichen Dauersonderbelastung zu tragen haben, nicht wie über 90 Prozent der Steuerzahler endlich entlastet, sondern müssen weiter zahlen. Das ist ein unhaltbarer Zustand.

Für das Jahr 2020 rechnet die Bundesregierung mit Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag von ca. 20 Milliarden Euro. Das Entlastungsvolumen soll im Jahr 2021 9,8 Milliarden Euro betragen. Das bedeutet, dass die zehn Prozent, die keine Entlastung erfahren, die Hälfte der bisherigen Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag weiter bezahlen.

Dabei warnen der Präsident des Bundes der Steuerzahler Reiner Holznagel und der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans Jürgen Papier ausdrücklich vor der teilweisen Beibehaltung des Soli, denn die Begründung für die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit dem in diesem Jahr auslaufenden Solidarpakt II sei entfallen.

Darüber hinaus haben die Anrechnungsvorschriften für Gewerbe- und ausländische Steuern begünstigende Fernwirkungen beim Soli für Bezieher gewerblicher und ausländischer Einkünfte. Dadurch werden etwa Arbeitnehmer, Freiberufler sowie sämtliche Bezieher inländischer Einkünfte seit Jahren diskriminiert, in dem sie bei gleich hohem Einkommen mehr Solidaritätszuschlag zahlen als Gewerbebetreibende und Bezieher ausländischer Einkommen.

Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag bei ausländischen Einkünften, etwa bei Einkommensmillionären mit Wohnsitz in Deutschland und Einkünften aus dem Ausland, wegen der Anrechnungsvorschrift des § 34c EStG wesentlich geringer ist als bei Steuerbürgern mit Wohnsitz in Deutschland und inländischen Einkünften.

Der Bundesrechnungshof wies sogar in der öffentlichen Anhörung am 04.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, wie im Fall der Kernbrennstoffbesteuerung, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden. Zur Begründung führte er an, dass die Erhebung der Ergänzungsabgabe als Voraussetzung eine finanziell relevante Aufgabe des Bundes, die vorübergehender Natur sein, sowie eine schwierige Haushaltslage, die eine finanzielle Deckung dieser Aufgabe aus den laufenden Einnahmen nicht ermögliche, erfordere.

‚Die Zulässigkeit einer Ergänzungsabgabe beschränkt sich somit auf einen temporären besonderen Finanzbedarf, für einen speziellen Zweck. Der Bund darf sich kein zeitlich unbegrenztes Zuschlagsrecht im Bereich der Steuern vom Einkommen schaffen. Dies ist im Grundgesetz nicht vorgesehen‘, stellt der Bundesrechnungshof fest und nennt die Aufrechterhaltung nach über 25 Jahren ‚einen Fremdkörper innerhalb des Steuersystems‘.

Die Bundesregierung möge Sorge dafür tragen, dass wegen des hohen verfassungsrechtlichen Risikos im Bundeshaushalt jährlich Rücklagen in Höhe von zehn Milliarden Euro für Solidaritätszuschlags-Erstattungen gebildet werden.“

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