Antrag

Sofortige Rücknahme der Änderung vom 14. Januar 2022 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Berlin, 26. Januar 2022. Die von der Bundesregierung auf Grundlage des § 28 c Infektionsschutzgesetz mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates am 8. Mai 2021 erlassene Rechtsverordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung – SchAusnahmV) sowie die am 28. September 2021 erlassene Rechtsverordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) und die in diesen Verordnungen enthaltenen dynamischen Verweise auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts mit der Adresse „www.pei.de/impfstoffe/covid-19“ sowie die Internetseite des Robert-Koch-Instituts(RKI) mit der Adresse „www.rki.de/covid-19-genesenennachweis“ verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip sowie gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes in staatliches Handeln. 

Wir fordern daher:

1. die „Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung“ vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) sofort zurückzunehmen;

2. die Rechtsverordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) und die Rechtsverordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) so zu ändern, dass die dynamischen Verweisungen auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Institutes gestrichen werden;

3. sicherzustellen, dass im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie dynamische Verweisungen auf behördliche oder private Internetseiten unterlassen werden und stattdessen der Verordnungsgeber selbst regelt, unter welchen Voraussetzungen in die Grundrechte der Bürger – zum Beispiel den Genesenenstatus – eingegriffen wird.

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