Antrag

Ende aller Corona-Maßnahmen – Heute ist der „Tag der Freiheit“

Berlin, 17. März 2022. Wir fordern die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die §§ 20a („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) sowie die §§ 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)), 28b (Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung) und 28c (Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgehoben werden und die Bezüge zu den §§ 20a, 28a, 28b und 28c aus dem Gesetz entfallen, entsprechende Entschädigungen nach § 56 (Entschädigung) jedoch sichergestellt bleiben.

Die Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach §§ 20a, 28a, 28b und 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden damit begründet, dass eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne.1, 2, 3 Mit einer solchen Überlastung ist nach Einschätzung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) nicht mehr zu rechnen. 4 Auch die Bundesregierung erklärte in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD (Bundestagsdrucksache (19/32393) „Im Hinblick auf die bestehenden Reservekapazitäten im Rahmen der 7-Tage-Notfallreserve sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf, den Ausbau weiterer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu fördern.“ erklärte.5 Die Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verursachen erhebliche gesundheitliche Kollateralschäden6, 7, 8, 9 . Länder wie zum Beispiel Schweden, Norwegen, Dänemark oder des Vereinigte Königreich haben bereits die Aufhebung aller oder fast aller Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 beschlossen oder vollzogen10. Deutschland zeigt im Vergleich zu diesen Staaten in keinem wesentlichen Kriterium eine Abweichung, die das Festhalten an den bestehenden Freiheitsbeschränkungen rechtfertigen würde. Daher sind die verfassungsrechtlich umstrittenen §§ 20a, 28a, 28b und 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG)11, 12, 13, 14 und die entsprechenden Grundrechtseinschränkungen unverhältnismäßig und müssen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.

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