Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Berlin, 23. April 2024. Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder. Nach herrschender Rechtslage erhält der Bundespräsident a. D. gemäß dem Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG) somit derzeit eine lebenslange Alimentierung in Höhe von über 250.000 Euro pro Jahr (vgl. Bundestagsdrucksache 20/3100).
Durch eine Neufassung der §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten wird die Höhe des Ehrensoldes gemäß der ursprünglichen Gesetzeslage aus dem Jahr 1953 auf die Hälfte der Dienstbezüge festgeschrieben.
Zugleich verliert der ehemalige Bundespräsident den Anspruch auf die volle Zahlung des Ehrensoldes, wenn er Einkünfte aus privater Tätigkeit erzielt. Im Gegensatz zur jetzigen Regelung werden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zukünftig mit dem Ehrensold verrechnet.