Antrag

Baurecht ändern – Hilfe für Flutopfer priorisieren

Berlin, 25. August 2021. Die verheerende Flutkatastrophe des Jahres 2021 hat insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gewaltige Schäden angerichtet. Allein entlang der Ahr wird gegenwärtig von 42.000 Betroffenen ausgegangen. Davon haben mindestens 17.000 Hab und Gut verloren oder stehen vor erheblichen Schäden.

Derzeit kann noch nicht genau beziffert werden, wie viele Menschen im Zuge der Flutkatastrophe ihre Wohnung oder ihr Haus verloren haben und damit praktisch über Nacht obdachlos geworden sind. Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält im § 246 Absatz 8 bis 17 Sonderregelungen für die erleichterte Errichtung baulicher Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern dienen. Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerber können danach auch in Gewerbegebieten, mobile Unterkünfte sogar im baurechtlichen Außenbereich errichtet werden. Soweit Unterkünfte für Menschen benötigt werden, die durch die Flutkatastrophe obdachlos geworden sind, können diese nicht nach diesen Sonderregelungen errichtet werden. Vielmehr unterliegen die entsprechenden baulichen Vorhaben den normalen Regelungen des BauGB.

Die AfD Fraktion des deutschen Bundestages fordert die Bundesregierung auf, zeitnah auf eine Änderung des BauGB hinzuwirken, durch die sichergestellt wird, dass die Errichtung von Unterkünften für Menschen, die durch die Flut des Jahres 2021 obdachlos wurden, entsprechend den Regelungen in § 246 Absatz 8 bis 17 BauGB, unter erleichterten Bedingungen erfolgen kann.

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