Antrag

Corona-Soforthilfe-Rückforderungen stoppen und auf Basis einheitlicher Kriterien Transparenz und Gerechtigkeit herstellen

Berlin, 27. September 2022. Die deutschlandweiten Unternehmen (Solo-Selbständige und Kleinunternehmer), die infolge der Corona-Politik der Bundesregierung den Corona-Einschränkungen und behördlichen Schließungen existenziell bedroht waren und Corona-Soforthilfe beantragen mussten, sind bundesweiten Corona-Soforthilfe-Rückforderungen ausgesetzt. Bundesweit werden Corona-Soforthilfeempfänger aufgefordert, die ihnen gewährten Soforthilfen zurückzuzahlen. Für die Gewährung der Soforthilfen des Bundes sind bislang die Bundesländer und ihre Förderbanken zuständig. Seit Monaten werden von ihnen reihenweise Widerrufs- und Erstattungsbescheide zur Corona-Soforthilfe verschickt. Daraus resultieren oftmals Rückzahlungsverpflichtungen mit der Begründung, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Den Soforthilfebeziehern drohen daher nun Rückzahlungen in nicht unerheblicher Höhe.

Doch nicht immer sind die Rückforderungen gerechtfertigt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Die Antragsteller sind seit Einführung der Fördermittel des Bundes einer vollkommen unklaren und uneinheitlichen Förderpraxis ausgesetzt, denn weder der Bund noch die Bundesländer haben einheitliche Regelungen für die vom Bund eingerichteten Fördermittel getroffen. Die Vorschriften, Richtlinien und Förderkriterien (folglich auch Antragsvordrucke und Zuwendungsbescheide) sind uneinheitlich und wurden zudem noch während der Antrags- und Genehmigungsverfahren von den zuständigen Landesbehörden einfach geändert. Demgegenüber verweist die bayerische Landesregierung sogar darauf, dass die Antragsteller in Bayern nicht zur Rückzahlung verpflichtet seien. Deshalb gebe es auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren in Bayern. Die Corona-Soforthilfen müssten nur in besonderen Fällen zurückgezahlt werden, weil die Corona-Soforthilfe nur an die Firmen ausgezahlt worden sein soll, die in Folge der Pandemie tatsächlich in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage gekommen sind. Die Folge ist eine eklatante Ungleichbehandlung der Antragsteller zwischen den Bundesländern sowie innerhalb verschiedener Bundesländer zwischen den Antragstellern vor und nach Änderungen der Vorschriften, trotz vergleichbarer persönlicher Bedingungen der Antragsteller und Fördermittelempfänger, was eine klare Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die öffentliche Gewalt, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Besteht für die staatliche Verwaltung ein Ermessensspielraum oder ein Beurteilungsspielraum, so erstreckt sich der Gleichheitssatz auf die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung. Eine Behörde muss demnach, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln.

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