Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes

Berlin, 7. November 2022. Der Anspruch auf Übergangsgeld richtet sich nach § 14 des Bundesministergesetzes (BMinG) und besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören. Der Anspruchszeitraum des Übergangsgeldes richtet sich nach der Dauer der Amtszeit. Es wird für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre gewährt. Die Höhe entspricht in den ersten drei Monaten den vollen steuerpflichtigen Amtsbezügen und in der restlichen Zeit der Hälfte der Bezüge.

Das Übergangsgeld soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Bundesregierung gewöhnlich nicht mit dem Ende der beruflichen Betätigung zusammenfällt. Dem ehemaligen Minister wird für eine Übergangszeit der beruflichen Um- oder Neuorientierung eine Versorgung für einen Zeitraum von derzeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren in Abhängigkeit von der Dauer der Amtszeit gewährt. In den ersten drei Monaten beläuft sich das Übergangsgeld auf die volle Summe von Amtsgehalt und Ortszuschlag, danach auf die Hälfte dieser Summe. Besteht gleichzeitig ein Ruhegeldanspruch, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert. Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit werden nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 angerechnet. Die jetzt geltende Zwei-Jahresgrenze ist durch Gesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2018) eingeführt worden; sie hat die vorher geltende Drei-Jahresgrenze ersetzt. Der Anspruch auf Übergangsgeld setzt ein, wenn der Anspruch auf Amtsbezüge aufhört, also mit Ablauf des Monats der Amtsbeendigung (§§ 9, 10, 11 Abs. 1 1. Hs) (vgl. Nomos-BR/Busse BMinG/Volker Busse, 3. Aufl. 2018, BMinG § 14 Rn. 1, 2).

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