Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung von Elementen direkter Demokratie in das Grundgesetz
Berlin, 31. März 2023. Das direktdemokratische Verfahren der Volksabstimmung ist auf Bundesebene nur in Artikel 29 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) (Neugliederung des Bundesgebiets) und in Artikel 146 GG (neue Verfassung) vorgesehen. Im Übrigen ist eine unmittelbare Beteiligung des Staatsvolkes an der politischen Willensbildung und politischen Entscheidungen im Grundgesetz von Wahlen abgesehen nicht vorgesehen. Dieser Befund ist mit Blick auf die wissenschaftlich belegten positiven Auswirkungen der Institutionalisierung direktdemokratischer Elemente erstaunlich.
Direktdemokratische Verfahren erhöhen die Partizipation. Durch die Fokussierung auf Einzelthemen eignen sich direktdemokratische Verfahren besser für eine sachlich differenzierte Artikulation von Problemen, als dies über die Willensbildung der Parteien möglich ist. Bereits im Stadium der Unterschriftensammlung setzen sich die Bürger intensiv mit dem Gegenstand des Verfahrens auseinander. Es kommt zu vertieften Informations- und Diskussionsprozessen. Direktdemokratische Verfahren erschließen zudem neue Personenkreise, die sich zuvor politisch nicht beteiligt haben und vielfach außerhalb von Parteien stehen. Diese gesellschaftlichen Diskussionsprozesse strahlen auch auf die Parteien und sonstige Interessengruppen aus. Auf diese Weise gelangen durch direktdemokratische Verfahren neue Ideen und Lösungsvorschläge auf die politische Agenda. Direktdemokratische Verfahren garantieren also Alternativen. Es ist empirisch gut belegt, dass die Bürger mehr Mitwirkungsrechte einfordern. Mit Blick auf die Bundesländer und die Kommunen, aber auch mit Blick auf andere Staaten wie Frankreich, Niederlande, Dänemark und insbesondere die Schweiz, wo die Durchführung von Volksabstimmungen zum demokratischen Grundverständnis gehört, ist es daher unabdingbar, Regelungen zu schaffen, die die Durchführung von Volksabstimmungen ermöglichen.