Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
Berlin, 14. November 2024. Für die Anpassung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung gelten besondere Regelungen. Nach geltendem Recht wird die Höhe der Anpassung – die sogenannte Steigerungsrate – durch einen Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes errechnet. Die Steigerungsrate wird anschließend in einer Bundestagsdrucksache (vgl. zuletzt BT Drucksache 18/11900) verkündet, womit sie Geltung erlangt.
Demokratisch gewählte Abgeordnete als Vertreter des Volkes müssen sich in besonderem Maße für ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dies gilt vor allem für Gesetze, in denen die Bezüge und das Einkommen der
Abgeordneten geregelt werden. In diesen Gesetzen „in eigener Sache“ fehlt jegliche direkte Kontrolle, die eine unangemessene Alimentierung verhindern könnte. Nur die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens sichert die Mitwirkung
der Bürger an der politischen Entscheidungsfindung und damit die öffentliche Kontrolle solch sensibler Gesetzgebungsverfahren. Die Regelung des § 11 Abs. 4 AbgG wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht, denn mit der automatisierten jährlichen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ist ein Mechanismus gegeben, durch den die Abgeordneten und das Parlament in Fragen der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung gegenüber der Öffentlichkeit
keine Rechenschaft ablegen müssen.
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