Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz bei Beteiligungen an Unternehmen durch Mitglieder der Bundesregierung
Berlin, 4. Juni 2024. In Deutschland gibt es keine verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Vorschriften, die speziell Bundesminister und/oder Parlamentarische Staatssekretäre verpflichten, ihre Unternehmensbeteiligungen offenzulegen. Auch § 5 Abs. 1 des Bundesministergesetzes (BMinG), der im Grunde Art. 66 des Grundgesetzes wiederholt und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entsprechend für Parlamentarische Staatssekretäre gilt, enthält nur das Verbot, ein Gewerbe und Beruf auszuüben oder während der Amtszeit dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens anzugehören.
§ 5 Abs. 1 BMinG enthält keine Pflicht, die Inhaberschaft an Unternehmen oder Teile von ihnen offenzulegen. Nur für Bundesminister, die gleichzeitig Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind, gelten die Regelungen des Abgeordnetengesetzes, die Offenlegungspflichten vorsehen. Auf Bundesminister, die jedoch keine Abgeordneten sind, trifft keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen zu. Daraus können sich massive Probleme ergeben, die von starken Interessenkonflikten geprägt sind, denn Minister haben, deutlich offensichtlicher als die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die Möglichkeit, gezielt Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen, von der ihre etwaigen Unternehmensbeteiligung profitieren könnten.
Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass Offenlegungspflichten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) hinsichtlich Unternehmensbeteiligungen auch auf Mitglieder der Bundesregierung