Antrag

Eröffnung konstituierender Sitzungen durch den Alterspräsidenten

Berlin, 25. Oktober 2021. Der Alterspräsident war Bestandteil fast aller Geschäftsordnungen der deutschen Parlamente seit dem Preußischen Abgeordnetenhaus, wo die Regelung seit 1862 regelmäßig Anwendung fand und vom Reichstag des Norddeutschen Bundes 1867 übernommen wurde. Sowohl auf Reichs-, auf Bundes- als auch auf Landesebene wurde in fast allen Parlamenten die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Präsidenten den an Lebensjahren ältesten Abgeordneten übertragen.

Der Staatsrechtler J. Hatschek betonte bereits im Jahr 1915, dass der Alterspräsident nach Lebensalter „eine Institution des deutschen Parlamentsrechts“ sei. Die Neuregelung knüpft an die seit jeher bestehender Tradition der Selbstverwaltung in Deutschland an, den an Lebensjahren ältesten Abgeordneten zum Leiter der ersten Sitzung zu bestimmen. Gestrichen wird der Traditionsbruch der Merkel-Ära, wonach der an Dienstjahren älteste Abgeordnete den Vorsitz bis zur Wahl des Präsidenten innehaben soll. Die Ungleichbehandlung bei Zugrundelegung des Dienstalters verstößt zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 38 GG. Dies ist auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, dass allein dessen langjährige Parlamentserfahrung eine geordnete Sitzungsleitung sicherstellen könne. In den vergangenen 150 Jahren entzündete sich nicht einmal eine Debatte an der Sitzungsführung in parlamentarischen Abläufen ungeübter Alterspräsidenten.

Die AfD Fraktion im deutschen Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf, von der Regelung nach Dienstjahren abzurücken.

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