Pressemitteilung
Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Berlin, 6. Dezember 2017. Seit dem Kontrollverlust über die deutschen Grenzen im September 2015 haben bisher mehr als anderthalb Millionen Ausländer in Deutschland um Schutz nachgesucht. Der Mehrzahl von ihnen wurde entweder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) oder der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG zuerkannt mit der Folge der anschließenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Deutschland ist mit diesem millionenfachen Zuzug überwiegend beruflich nicht qualifizierter Menschen aus anderen Kulturkreisen in jeder Hinsicht überfordert.
Dieses Problem potenziert sich durch den rechtlichen Anspruch auf den Nachzug Familienangehöriger, der eine Einwanderung einer nicht genau bezifferbaren Zahl – aber auf jeden Fall weit jenseits der Millionengrenze – ebenso beruflich nicht qualifizierter weiterer Menschen zur Folge hat. Sicherheitsbedürfnisse der Nachziehenden können schwerlich ins Feld geführt werden, da die zumeist männlichen Migranten während des Krieges vor nunmehr rund zwei Jahren ihre Familien im Kriegsgebiet zurückgelassen haben, ohne sich ernstlich um deren Sicherheit zu sorgen, und nunmehr bei allmählich abflauendem Krieg und Befriedung weiter Teile Syriens schlicht kein Bedarf mehr für Schutzgewährung im Ausland besteht. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Familiennachzug aus Integrationsförderungsgründen erforderlich sein soll, da für temporär Aufgenommene grundsätzlich kein Integrationsbedarf besteht. Der Gesetzgeber hat 2016 bereits zögerlich auf dieses Szenario reagiert und in Form des § 104 Absatz 13 AufenthG den Anspruch auf Familiennachzug befristet bis März 2018 ausgesetzt. Weder ein Wegfall dieser Befristung noch ihre Verlängerung – was in der Zukunft ebenfalls einen Wegfall bedingt – sind geeignet, die mit einem weiteren millionenfachen Nachzug Familienangehöriger eintretenden Bedrohungen von Sozialstaat, Gesellschaft, innerem Frieden und Verfassungsordnung als solcher wirksam zu begegnen.
Die Lösung liegt im völligen Wegfall des gesetzlichen Nachzugsanspruchs für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter. Eine Familieneinheit kann auf Wunsch im Herkunftsland oder in einem Drittstaat auf Dauer hergestellt werden.
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