Antrag

Umwelt- und Naturschutz auch bei Strom aus Sonne, Wind und Wasser notwendig

Berlin, 25. April 2022. Wir als AfD-Fraktion fordern die Bundesregierung auf, 1. sicherzustellen, dass alle Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus sogenannten „erneuerbaren“ Energien, die neu oder erneut in Betrieb genommen werden, wie jede andere Industrieanlage in Deutschland eingestuft und behandelt werden und auf keinen Fall eine Bevorzugung oder Begünstigung bei der Betriebsgenehmigung erhalten; 2. Bauteile und/oder Komponenten von Windindustrieanlagen (Windenergieanlagen) (z. B. Rotorblätter, Generatoren, Bremsen, Stützkonstruktion) als überwachungsbedürftige Bauteile beziehungsweise Komponenten in das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) aufzunehmen; 3. für Bauteile beziehungsweise Komponenten von Windindustrieanlagen, sofern sie der Witterung ausgesetzt sind, zweijährige Prüfzyklen festzusetzen, ansonsten vierjährige, sofern das ProdSG nicht ohnehin einen anderen Prüfungszyklus vorsieht; 4. eine verpflichtende unabhängige und wiederkehrende Drittprüfung für Bauteile beziehungsweise Komponenten von Windindustrieanlagen auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzuführen; 5. im Rahmen einer Sofortmaßnahme alle Betreiber von Windindustrieanlagen zu verpflichten, innerhalb von zwölf Monaten, die nach überarbeitetem ProdSG prüfungspflichtigen Bauteile beziehungsweise Komponenten von Windindustrieanlagen von unabhängigen Drittprüfern überprüfen zu lassen; 6. Windindustrieanlagen ohne dann gültige Drittprüfung unter Berücksichtigung der Frist von zwölf Monaten im Zuge der Gefahrenabwehr stillzulegen; 7. ein bundesweites Zentralregister und eine Meldepflicht für Schadens- und Havariefälle für Windindustrieanlagen einzuführen; 8. die Auflagen an die Genehmigung von Windindustrieanlagen dahingehend zu ändern, dass bei den Prognoserechnungen zur Schallausbreitung und den Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme (Nachprüfungen) aller von Windindustrieanlagen ausgehenden und der Umgebung reflektierten Frequenzen, die in die Wohnumgebung gerichtet oder diffus eindringen, so auch der Schall im Bereich unter 100 Hertz, insbesondere Infraschall kleiner 20 Hertz, als umfassende Wahrnehmung des Körpers, neben jener durch das Gehör, Berücksichtigung findet; 9. die Betreiber von Windindustrieanlagen zu verpflichten, die Prognoserechnungen zur Schallausbreitung nach der Fertigstellung der Anlage durch Beauftragung Dritter mit Messungen unter Betriebsbedingungen (unter Protokollierung der Betriebsparameter der Windindustrieanlage) validieren zu lassen; 10. ergebnisoffene Studien zu planen und kurzfristig validierbar durchzuführen, um die Einwirkung von Schallemissionen, explizit auch Schall unterhalb 100 Hertz, von Windindustrieanlagen auf den gesamten Körper des Menschen, mit besonderem Blick auf die Beeinflussung der Hirn- und Herzfunktionen und des endokrinen Systems, zu untersuchen;

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