Antrag
Dem Grundsteuerverfahren den Erklärungsdruck nehmen – Grundeigner, steuerberatende Berufe und Verwaltung entlasten
Berlin, 18. Mai 2022. Der Krieg in der Ukraine und die seit mehr als zwei Jahren andauernden von der Bundesregierung seit März 2020 ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bedeuten besondere Belastungen für alle Einwohner unseres Landes, die Wirtschaft, die Staaten und Verwaltungen. Auf vielfältige Weise versuchen die Regierungen in Bund und Ländern, diesen Herausforderungen zu begegnen. In diese Zeit fällt auch die einschneidende Umgestaltung der Grundbesteuerung, deren Neuregelungen in Bund und Ländern im Jahr 2022 erstmals steuerpraktische Bedeutung erlangen. Steuersubjekte, Finanzverwaltungen und steuerberatende Berufe sind davon gleichermaßen betroffen.
Der Gesetzgeber begegnet den geschilderten Herausforderungen im Bereich des Steuerrechts unter anderem durch sogenannte Corona-Steuerhilfegesetze. Am 16.2.2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit würden unter anderem die Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen in beratenen und nicht beratenen Fällen für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 verlängert. Für die anstehenden Grundsteuerdispositionen (vorgesehene Abgabe der Feststellungserklärungen für die Grundsteuerwerte 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 gem. § 228 Abs. 1 Bewertungsgesetz und BMF v. 20.12.2021) sind bislang keine Erleichterungen vorgesehen.
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