Pressemitteilung

Gehrke: Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch von Ärzten zur Prävention von Kindesmissbrauch schaffen

Berlin, 16. November 2020. Wie der aktuelle Strafprozess vor dem Landgericht in Münster wieder einmal vor Augen führt, besteht bei den Themen Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch keine Entwarnung. Dem Hauptangeklagten und drei weiteren Männern wird u. a. vorgeworfen, über mehrere Tage hinweg zwei Jungen in einer Gartenlaube schwer sexuell missbraucht zu haben. Und auch die vor wenigen Wochen veröffentliche Kriminalstatistik zeigt nach wie vor eine erschütternde Bilanz: Jede Woche sterben in Deutschland zwei bis drei Kinder aufgrund von Gewalteinwirkung. In Pandemiezeiten sind Kinder- u. Jugendliche erhöhten Risiken von Misshandlung und Vernachlässigung ausgesetzt. Durch die „Corona-Pandemie“ und die häusliche Isolation von Kindern und Jugendlichen ist deutlich geworden, dass es für Ärzte wichtig ist, sich rechtssicher untereinander austauschen zu dürfen, um Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlungen schnellstmöglich aufdecken oder ausschließen zu können. Ärztekammern und ärztliche Verbände fordern seit vielen Jahren von der Bundesregierung die Rechtsgrundlage für den interkollegialen Informationsaustausch von Ärzten über Verdachtsfälle zu schaffen. Dies fand leider bis heute keine Berücksichtigung im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG vom 22. Dezember 2011).

In einer Kleinen Anfrage (BT-Dr. 19/23505) hatte die AfD-Bundestagsfraktion die Bundesregierung daher danach befragt, ob es im Rahmen der Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII, § 8a) Pläne gibt, diese seit langer Zeit bestehende Forderung zu berücksichtigen. Professor Dr. med. Axel Gehrke, Mitglied der AfD-Bundestagsfraktion, wertet die Antwort der Bundesregierung, dass diese „keinen Bedarf für eine Rechtsgrundlage, die den Informationsaustausch zwischen Ärztinnen und Ärzten bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung ermöglicht“ sieht, als einen Verzicht auf eine Chance zur Prävention von Kindeswohlgefährdung:

„Es ist für mich als Mediziner nicht nachvollziehbar, warum ein Arzt gemäß KKG §4 bei gewichtigen Anhaltspunkten die Jugendhilfe einschalten, jedoch keinen Kollegen zur Absicherung der Diagnose hinzuziehen darf. Dabei sind wir Ärzte nach unserer Berufsordnung zur Zusammenarbeit und zum Austausch bei der Behandlung von Patienten verpflichtet. Es ist eine absurde Situation, dass hierfür erst das Einverständnis derjenigen eingeholt werden muss, die für die mögliche Kindeswohlgefährdung verantwortlich sind. Daher fordere ich die Bundesregierung auf, durch die Gesetzesnovelle des SGB VIII, § 8a, den interkollegialen Informationsaustausch zwischen Ärztinnen und Ärzten bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung zu gewährleisten.“

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