Gesetzentwurf

Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters

Berlin, 7. April 2022. Am 21.01.2022 trat erstmals seit 1949 eine gesetzliche Regelung zur Einführung eines Lobbyregisters (Lobbyregistergesetz) in Kraft. Davor gab es seit 1972 lediglich eine öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern, in der neben Namen des Verbandes diverse Adress- und Kontaktdaten, Vorstand, Geschäftsführer und Vertreter, das allgemeine Interessengebiet und die Zahl der Mitglieder freiwillig angegeben werden konnten. Es waren mit der Registrierung keine Rechte und Pflichten verbunden. Außerdem war sie auf Verbände beschränkt, während Auftragslobbyisten, Rechtsanwälte, Denkfabriken und Nichtregierungsorganisationen nicht erfasst wurden, es gab keine Budget-Informationen und eine Eintragung war nicht verpflichtend. Eine Regelung, wonach eine Registrierung Voraussetzung für einen Zugang zu Anhörungen war, wurde kurze Zeit nach Inkrafttreten wieder ausgesetzt.

Es gab mehrere Gesetzesinitiativen von allen Fraktionen im Deutschen Bundestag, außer der CDU/CSU-Fraktion, zur Einführung eines Lobbyregistergesetzes. 2011 debattierte der Bundestag erstmals über Anträge der Fraktionen Die LINKE. (Drs. 17/2096) und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 17/2486) zur Einführung eines Lobbyregisters. Die SPD-Fraktion legte zur Aussprache außerdem einen Antrag zur Schaffung von mehr Transparenz beim „Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung“ (Drs. 17/5230) vor. Die SPD-Fraktion forderte die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, jedem Gesetzentwurf eine „legislative Fußspur“ beizufügen, „indem aus dem Vorblatt hervorgeht, ob und wenn ja welche externen Personen einen signifikanten Beitrag bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs geleistet haben“ (Drs. 17/2486, Seite 1). ..

Zur Lösung des Problems wird insbesondere vorgeschlagen, das Lobbyregistergesetz wie folgt zu ändern: 1. Kürzung des Ausnahmekataloges hinsichtlich der Registrierungspflicht 2. Einführung des „legislativen Fußabdrucks“ 3. Einführung des „exekutiven Fußabdrucks“

Zum Gesetzentwurf

Ähnliche Beiträge