Antrag

Sozialstaat sichern – Bürgergeld für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige begrenzen

Berlin, 16. Januar 2024. Der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II, dem sogenannten Bürgergeld, für volljährige erwerbsfähige Ausländer wird künftig verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt von den Kosten des Bürgergeldes zu entlasten und eine Einwanderung in das deutsche Sozialleistungssystem zu verhindern. Gleichzeitig soll ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.

Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen. Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II11 geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt werden. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer – nachgewiesen durch eine fünfjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht, ist der Zugang zum Bürgergeld eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden, wenn durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person, mindestens jedoch 1.250 Euro netto monatlich zuzüglich Krankenversicherung erzielt wurde. Entsprechendes gilt für selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind auszuschließen.

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