Die AfD-Bundestagsfraktion hat den 1. Ausschuss (Ausschuss Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung) gefragt, wie die Vorschrift der Geschäftsordnung über die Wahl zum Bundestagsvizepräsidenten auszulegen ist.

Hintergrund ist das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, welches die AfD-Bundestagsfraktion gegen den Deutschen Bundestag betreibt, um den Rechtsbruch der Altparteien anzuprangern. Mittlerweile wurden acht Bewerber der AfD-Fraktion für das Amt des Bundestagsvizepräsidenten abgelehnt.

Gefragt wurde, ob §2 der Geschäftsordnung dahingehend auszulegen ist, dass die Abgeordneten des Bundestages verpflichtet seien einen Kandidaten der AfD-Fraktion zum Vizepräsidenten zu wählen. Außerdem wurde gefragt, ob die AfD-Fraktion das Recht hat, nach mehreren erfolglosen Kandidaten einen Abgeordneten zum Vizepräsidenten zu ernennen.

Die Altparteien verweigerten die Antwort und beschlossen, die Frage lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Der Sprecher der AfD-Fraktion für Parlamentsrecht Thomas Seitz erklärt hierzu: „In dem die Altparteien die Auslegung der Geschäftsordnung verweigern, verletzten sie erneut die Regeln des Parlaments, so wie sie auch bei der Verweigerung der Wahl des Bundestagsvizepräsidenten tun.

Das Recht der AfD-Fraktion, eine Auslegungsfrage zu stellen, ist gleichzeitig die Pflicht des Ausschusses, die Auslegungsfrage zu beantworten. Indem der Ausschuss entschied, die Auslegungsfrage nicht zu beantworten, hat er seine parlamentarischen Pflichten grob verletzt.“