Antrag

Einheitliches Prüfverfahren zur Eignung von Ärzten mit Studienabschluss aus Drittstaaten

Berlin, 15. September 2023. Durch fehlende Fachkenntnisse ausländischer Ärzte aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten, drohen Gefahren für die Patienten. Diese haben bereits Menschenleben gekostet: Trotz vom Heimatland Libyen bescheinigter, aber in der Realität nicht vorhandener Kenntnisse einer Gynäkologin ist ein Kind in einem Krankenhaus in Westfalen-Lippe bei der Geburt gestorben. In einem anderen Fall starb ein Mann, der von einem Notarzt und einen Arzt der Psychiatrie behandelt worden war, die beide laut der zuständigen Ärztekammer ausländische Studienabschlüsse und „fraglich ausreichende Sprachkenntnisse“ hatten, an einer Gehirnblutung. Im Mai 2018 wurde ein Libyer vom Amtsgericht Kassel verurteilt, der Urkunden gefälscht hatte und damit als Arzt tätig war. Laut Pressebericht war er dann „durch Unfähigkeit aufgefallen“. Der 121. Deutsche Ärztetag stellte im Mai 2018 zur Integration ausländischer Ärzte in das deutsche Gesundheitswesen fest: „Die bisher durchgeführten Kenntnisprüfungen reichen nicht aus, zumal die dabei zutage tretenden Kenntnisse nicht selten im Gegensatz zur behaupteten Qualifikation stehen. Fälschungen von Zeugnissen und Urkunden sind nur schwer erkennbar und noch schwerer nachzuweisen.“ Selbst echte Dokumente aus Drittsaaten bieten keine Gewähr für korrekt bescheinigte Qualifikationen. Außerdem sind die Kenntnisprüfungen bundesweit uneinheitlich. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium, das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung und die Universitätsmedizin Mainz haben deshalb bereits im Jahre 2019 eine neue bundeseinheitliche Überprüfung der Qualifikation ausländischer Studienabsolventen vorgeschlagen. Ansonsten bestünde die Gefahr zum Teil erheblicher Wissenslücken und Kompetenzdefizite im Vergleich zu Absolventen eines humanmedizinischen Studiums in Deutschland.4 Bisher existiert ein solches bundeseinheitliches Procedere nicht.

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