Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Berlin, 23. März 2021. Die Bundesregierung lässt Exporte von Kernbrennstoffen zu ausländischen, kerntechnischen Anlagen aktuell nach wie vor zu und es ist daher zu vermuten, dass sie unter anderem § 3 Abs. 3 AtG dahingehend interpretiert, dass die derzeitige Praxis nicht die „internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ in einer „gefährdenden Weise“ (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AtG) durch missbräuchliche Nutzung (Proliferation, Terrorismus) beeinträchtigt.

Auf die Geeignetheit des ausländischen Empfängers, z. B. die Sicherheit der kerntechnischen Anlage, wird weder im Gesetz noch in einem den Initiatoren des Gesetzentwurfs bekannten Dokument der Exekutive abgestellt. Nach Wahrnehmung der Initiatoren des Gesetzentwurfs ist eine solche Gefahr durch kerntechnische Anlagen, auch im Ausland, welche mit deutschen beziehungsweise vergleichbaren oder gar besseren Sicherheitsstandards betrieben werden, nicht relevant beziehungsweise begründbar für die Sicherheit oder den äußeren und inneren Frieden Deutschlands.

Der Gesetzentwurf der AfD Fraktion sieht die Einführung einer klarstellenden Regelung vor, welche eine eindeutige Orientierung bei der Ausfuhrgenehmigung vorgibt.

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