Gesetzentwurf

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes – BWahlG (Beseitigung der Grundmandatsklausel)

Berlin, 7. November 2022. Nach § 6 Abs. 3 BWahlG werden bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

Die Grundmandatsklausel verstößt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und ist damit verfassungswidrig.

Der Grundsatz der Wahlgleichheit wird gleich in mehreren Hinsichten verletzt: Die Grundmandatsklausel führt zu einer Ungleichbehandlung der Parteien, da sie den einen, die nicht mindestens 5 Prozent der Stimmen errungen haben, die Teilnahme am Verhältnisausgleich verwehrt, anderen aber, die mindestens drei Wahlkreismandate erkämpft, aber unter Umständen weit weniger Stimmen erhalten haben als ihre an der Sperrklausel gescheiterten Konkurrenten, die Teilnahme ermöglicht. Sie gibt überdies den Zweitstimmen für Parteien, die das 5-Prozent-Quorum nicht erreicht haben, unterschiedliche Erfolgskraft.

Hierfür gibt es keinen „zwingenden Grund“.

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