Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung
Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung
Berlin, 22. Juli 2026. Mit unserem Gesetzentwurf schließen wir eine seit der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 bestehende Wertungslücke, die Steuerstraftäter privilegiert. Während Steuererstattungen und Steuervergütungen weiterhin als tatbestandliche Gegenstände erfasst werden können, bleiben wirtschaftlich gleichwertige Vorteile in Form ersparter Steueraufwendungen meist unberücksichtigt. Diese Differenzierung hängt häufig von zufälligen rechnerischen Umständen ab und ist weder sachgerecht noch kriminalpolitisch vertretbar. Wir ergänzen daher § 261 Absatz 1 StGB um eine tatobjektbezogene Regelung, die für Fälle der Steuerhinterziehung den Vermögensbestandteil als Gegenstand der Geldwäsche bestimmt, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt wurden. Gleiches gilt für den Schmuggel und die Steuerhehlerei. Eine Surrogationsregel stellt sicher, dass auch nach Austausch des ursprünglichen Vermögensbestandteils die tatbestandliche Erfassung gewährleistet bleibt. Die Neuregelung beschränkt sich bewusst auf Steuerstraftaten und vermeidet eine generelle Einbeziehung ersparter Aufwendungen. Sie stärkt die effektive Bekämpfung schwerwiegender Finanzkriminalität, erleichtert die Strafverfolgung und trägt zur Wahrung der steuerlichen Solidarität bei.
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