Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten
Berlin, 22. Juli 2026. Wir haben einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten gestärkt werden sollen. Nach geltendem Recht ist die Nebenklage gemäß § 80 Absatz 3 JGG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, was dazu führt, dass viele Opfer sexualisierter Gewalt weder Nebenklagerechte noch Akteneinsichtsrechte geltend machen können und ihnen kein anwaltlicher Beistand beigeordnet wird. Mit unserem Entwurf wird ein neuer § 80a JGG eingeführt, der die Nebenklage in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von der Einordnung als Verbrechen oder Vergehen zulässt und zugleich eine obligatorische Beiordnung eines anwaltlichen Beistands mit Kostenübernahme durch den Staat vorsieht. Die Neuregelung gilt auch dann, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, das Verfahren jedoch erst nach Erreichen des Erwachsenenalters eingeleitet oder zur Anklage gebracht wird. Damit schließen wir eine bestehende Schutzlücke und stellen sicher, dass die Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten dem Schutzniveau des Erwachsenenstrafverfahrens angenähert werden.
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