Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Sportvereinen zur Förderung der Investitionspotenziale von Sportvereinen und Sportstätten und zur Kompensation wirtschaftlicher Schäden und finanzieller Notlagen (SportVereinsEntLG)

Berlin, 19. September 2023. Vereine unterliegen grundsätzlich mit allen Einkünften im Sinne des § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht sowie darüber hinaus auch der Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht, sofern sie bestimmte Freigrenzen übersteigen. Umsatzsteuerfrei sind nur Einnahmen aus dem ideellen Vereinsbereich.

Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %, wenn kein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt. Auf Einnahmen aus dem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt in der Regel die normale Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Bisher konnten sich die Sportvereine auf die sogenannte EUMehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen, um Steuererleichterungen auf Einnahmen besonders vergüteter Leistungen geltend zu machen,1 denn nach deutschem Recht sind zumindest Zusatzleistungen der Sportvereine umsatzsteuerpflichtig. Dieser Weg ist aber nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 20202 und einer nunmehr von einer vom Bundesfinanzhof (BFH) – in zweiter Instanz – getroffenen Grundsatzentscheidung den Sportvereinen versperrt (Grundsatzurteil vom 21.4.2022 – Az. VR 48/20 (VR 20/17)).

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