Antrag
Rahmenbedingungen für die Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen verbessern
Berlin, 19. März 2024. Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 hat einen neuen Anspruch auf Leistungen geschaffen, die die Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ermöglichen.
Der GKV-Spitzenverband hat die zusätzliche Aufgabe erhalten, mit den Herstellern Vergütungsvereinbarung für DiGA gemäß § 134 Abs. 1 SGB V, die für alle Krankenkassen gelten, abzuschließen. Am 25. September 2020 wurde die erste DiGA in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Medizinprodukte und Arzneimittel (BfArM) aufgenommen (https://www.gkvspitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_diga.jsp ). Die Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge gemäß § 134 Abs. 4 SGB V wurde am 16. Dezember 2021 von der Schiedsstelle endgültig festgelegt. Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte der niedrigen Risikoklasse I oder IIa, die auf digitalen Technologien basieren. Sie dienen der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten sowie der Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen. Die Nutzung erfolgt entweder durch Patienten selbst oder in gemeinsamer Nutzung von Leistungserbringern und Patienten. Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Versicherte erhalten die entsprechende Anwendung entweder auf ärztliche Verordnung oder direkt von der Krankenkasse. Dabei muss zum Zeitpunkt der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis kein Nachweis über den medizinischen vorliegen. Deshalb werden zwei Drittel der DiGA nur vorläufig, zur Probe, aufgenommen. Hinzu kommt die mangelnde Wirtschaftlichkeit. Herstellende Unternehmen können im ersten Jahr der Aufnahme einen beliebig hohen Preis festlegen, der von der gesetzlichen Krankenversicherung für diesen Zeitraum erstattet werden muss, unabhängig davon, ob ein Nutzen nachgewiesen wurde oder nicht. Das Preisspektrum reicht dabei von 119 Euro für eine Einmallizenz bis zu 952 Euro für 90 Tage. (https://pm-report.de/gesundheitswesen/2023/knackpunkt-di-ga.html)
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