Antrag

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Vermeidung von Überschneidungen von Sitzungen des Bundestages mit Sitzungen der Ausschüsse und Gremien

Berlin, 22. November 2022. Nach Maßgabe des Grundgesetzes sind mehrere Ausschüsse durch den Bundestag zu bestellen: Neben dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Ausschuss für Verteidigung wurde auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und der Petitionsausschuss verpflichtend durch die Artikel 45 f. des Grundgesetzes (GG) vorgeschrieben. Daneben erlauben es die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) und das Grundgesetz dem Bundestag, zu Beginn einer jeden Legislaturperiode Zahl und Art weiterer Ausschüsse festzulegen. Dabei existieren die ständigen, die besonderen und die Untersuchungsausschüsse.

Die Ausschüsse gelten als Werkstätten des Parlaments, was ihre besondere Bedeutung für den parlamentarischen Ablauf umschreibt. Zu Beginn der 20. Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag am 9. Dezember 2021 25 ständige Ausschüsse eingesetzt, die sich am 15. Dezember 2021 konstituiert und somit ihre Arbeit aufgenommen haben. 18 der Ausschüsse tagten am Mittwoch der Sitzungswochen vor dem Beginn der Plenarsitzung. Dazu gehörten beispielsweise der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss, der Auswärtige Ausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales und auch der Innenausschuss. Andere Ausschüsse wurden so terminiert, dass sie mit Plenarsitzungen zusammenfielen. Dazu gehört zum Beispiel der Haushaltsausschuss, der immer wichtiger werdende Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union sowie der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, der Ausschuss für Tourismus oder auch der Ausschuss für Kultur und Medien. Bereits in der 19. Legislaturperiode tagten ebenso sieben der 23 ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages parallel. 23 ständige Ausschüsse konstituierten sich am 31. Januar 2018. 16 der Ausschüsse tagten am Mittwoch der Sitzungswochen vor dem Beginn der Plenarsitzung. Da die gleichzeitige Teilnahme eines Abgeordneten an einem Ausschuss und einer Plenarsitzung nicht möglich ist, wurde den betroffenen Ausschussmitgliedern die Teilnahme entweder an einem Ausschuss oder an der Plenarsitzung verwehrt. Gleiches galt ebenso für die Teilnahme der Abgeordneten an weiteren Gremien, wie den Enquete-Kommissionen. Laut § 13 Absatz 2 GOBT sind die Mitglieder des Bundestages verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. Um dies zu dokumentieren, ist nach § 13 Absatz 2 Satz 2 GOBT an jedem Sitzungstag eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages eintragen mussten. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz und bestehen in der Kürzung der Kostenpauschale um festgelegte Beträge. Dabei wird jedoch nicht die tatsächliche Anwesenheit in den Sitzungen dokumentiert, sondern nur auf die Anwesenheit im Haus abgestellt. Dies widerspricht jedoch dem Grundgedanken des § 13 Absatz 2 GOBT, der die Arbeit im Bundestag, also in Ausschüssen und im Plenum, in den Mittelpunkt stellt.

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