Antrag

Ausweitung der Haftmöglichkeiten für Gefährder

Berlin, 27. April 2023. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist im allgemeinen Strafrecht in § 66 b StGB geregelt.

Danach gilt, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden ist, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Entsprechend der Regelung des allgemeinen Strafrechts in § 66 b StGB lässt § 106 Abs. 7 JGG für Heranwachsende die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu.

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