Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Qualifikation von Bundesministern

Berlin, 14. Mai 2024.  Art. 64 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) regelt, dass die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Art. 66 GG bestimmt darüber hinaus, dass die Bundesminister kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören dürfen.
Aus den Vorschriften der Art. 63, Art. 64 und Art. 67 GG wird das sogenannte „materielle Kabinettsbildungsrecht“ des Bundeskanzlers abgeleitet, welches auch als „Personalgewalt“ oder „Personalkompetenz“ bezeichnet wird. Der Bundeskanzler bestimmt, wer Bundesminister wird. Er tut dies nach freiem politischen Ermessen. Die vom Bundeskanzler als Minister vorgeschlagene Person muss nach herrschender Auffassung die allgemeinen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, die auch im Falle der Wahl des Bundeskanzlers vorliegen müssen. Der Vorgeschlagene muss deutscher Staatsangehöriger i.S.d. Art. 116 GG sein, das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzen und zudem die Gewähr der Verfassungstreue bieten. Weitere Voraussetzungen, etwa die fachliche Eignung eines Ministers sieht das Grundgesetz bisher nicht vor. Die Auswahl der Minister ist ein rein politischer Akt…

Während eine einfachgesetzliche Regelung zur Festlegung der fachlichen und persönlichen Eignung von Ministern als verfassungswidrig zu qualifizieren wäre, spricht nichts gegen eine Änderung des Grundgesetzes, die die Notwendigkeit der
fachlichen Eignung der Minister für sein Amt hervorhebt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Minister auf Bundesebene werden kann, wer über einen Masterabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss verfügt, wer über einen BachelorAbschluss oder einen gleichgestellten Abschluss und mindestens zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit verfügt. So ist sichergestellt, dass nicht nur akademische Laufbahnen berücksichtigt werden.

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