Antrag

Flutopfer von 2021 nicht im Stich lassen – Antragsfristen für Wiederaufbau-Fonds zügig verlängern

Berlin, 8. November 2022. Der im Zuge der Flutkatastrophe im Jahr 2021 eingetretene Bedarf an umfangreichen Wiederaufbauarbeiten wurde von nicht wenigen politisch Verantwortlichen wiederholt eindringlich betont und gar als „Jahrhundertaufgabe“ bezeichnet (vgl. etwa https://www.sueddeutsche.de/panorama/hochwasser-jahrhundertaufgabe-beratungueber-wiederaufbau-des-ahrtals-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210907-99-129943). Zur Beseitigung dieser Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur wurde im September 2021 das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 – AufbhEG 2021) verabschiedet.

Die Mittel des hierzu eingerichteten Fonds haben ein Volumen von 30 Milliarden Euro. Gemäß § 2 Absatz 4 AufbhEG 2021 hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) erlassen, in der die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung festgelegt sind. Nach § 2 Absatz 7 AufbhV 2021 überdies die „Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021“ getroffen, nach der in Artikel 4 Absatz 3 aktuell festgelegt ist, dass die Anträge von den geschädigten Antragsberechtigten spätestens bis zum 30. Juni 2023 zu stellen sind.

Diese Frist ist indes problematisch. In vielen Fällen bedarf es zur förderungssicheren Beantragung mehrteiliger und mithin langwieriger Vorbereitungshandlungen. Auch aufgrund von anderen Umständen, die nicht in die Beherrschbarkeit der Flutgeschädigten bzw. Antragsteller fallen, kommt es ob der gegenwärtigen Fristenregelung dazu, dass die vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen des Sondervermögens fehl gehen. Dies bestätigen nicht zuletzt die Verantwortlichen vor Ort. So zitiert die Allgemeine Zeitung etwa die Landrätin des stark betroffenen Landkreises Ahrweiler, Frau Cornelia Weigand, wie folgt in einem Artikel vom 18.10.2022: „[Durch den] Fachkräftemangel im Baugewerbe, Lieferengpässe, aber vor allem auch baurechtliche und vergaberechtliche Hürden ist aus Sicht der Kommunen diese Frist schlicht nicht einzuhalten (vgl. https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/neuer-innenminister-ebling-besucht-ahr-flutgebiet_25774346).“

Auch heute noch stehen nicht wenige Geschädigte der Flut buchstäblich vor dem Nichts. Den betroffenen Menschen ist unbedingt die Möglichkeit zu geben, ihre Heimat sowie ihre Existenzen wieder aufzubauen. Die Verlängerung der gegenständlichen Fristenregelung um zunächst ein Jahr ist hierzu unerlässlich.

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