Antrag

Selbstauflösung einer Fraktion auch im Präsidium widerspiegeln – Vertreterin der aufgelösten Fraktion im Präsidium zum Rücktritt vom Amt der Vizepräsidentin auffordern

Berlin, 13. Dezember 2023. Die Fraktion Die Linke hat ihre Auflösung zum 6.12.2023 beschlossen. Somit entfällt die Grundlage und das „Grundmandat“ für die Wahl von Petra Pau zur Bundestagsvizepräsidentin. Da sie als Kandidatin der Fraktion gewählt wurde, ist die Legitimität ihrer Position nicht mehr gegeben, weil diese Fraktion nicht mehr existiert.

Die Abgeordnete Pau wurde nach parlamentarischer Sitte und in Rechtstreue gegenüber der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2021 im 20. Deutschen Bundestag als Vizepräsidentin der ehemaligen Fraktion Die Linke vorgeschlagen und gewählt. Die Wahl beruht auf dem einstimmigen Beschluss des Plenums zum ersten Satz: „Jede Fraktion stellt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter des Präsidenten.“ (Bundestagsdrucksache 20/5). Mit Blick auf die konkretisierende Beschlusslage des Bundestages und § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heißt es: „Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.“.

Das Präsidium ist ein wichtiges Leitungsorgan des Deutschen Bundestages, in dem über für die Bundestagsverwaltung wichtige Verträge, wie auch über bestimmte Personalentscheidungen Einvernehmen oder Benehmen hergestellt werden muss (Feldkamp, Michael, Hrg., Der Bundestagspräsident, 19. WP, 2018, S. 84). Das Bundestagspräsidium tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages zusammen, um Angelegenheiten zu beraten, die die Leitung des Hauses betreffen. Im Präsidium ist der Bundestagspräsident der oberste Dienstherr der rund 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundestages, darüber hinaus übt er die Polizeigewalt sowie das Hausrecht in den Gebäuden des Parlaments aus. Auch im Rahmen der Verhaltensregeln für Abgeordnete und bei der Parteienfinanzierung verfügt das Präsidium über Befugnisse (a. a. O., S. 85). Insofern ist es mehr als bedenklich, dass der AfD-Fraktion in diesem wichtigen Gremium ihre parlamentarischen Mitwirkungsrechte bereits in der 19. WP vorenthalten worden sind und in der 20. WP weiterhin vorenthalten werden, mithin seit Jahren rechtswidrige Zustände bestehen und ein unvollständiges Gremium wichtige Entscheidungen fällt.

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