Antrag

Vetorecht des Bundestages bei Waffenexporten in Konflikt- und Kriegsgebiete

Berlin, 31. März 2023. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden. Grundsätzlich zuständig für eine solche Genehmigung ist der als Kabinettsausschuss eingesetzte Bundessicherheitsrat als kollegiales Entscheidungsorgan bestimmter Ressorts der Bundesregierung. Die Genehmigung von Kriegswaffenexporten durch die Bundesregierung steht immer wieder in der Kritik, insbesondere wenn es sich um Ausfuhren in Konflikt- und Kriegsgebiete handelt. Vertreter verschiedener Fraktionen des Deutschen Bundestages forderten daher in der Vergangenheit bereits die Einführung eines sog. „Vetorechts“ für den Deutschen Bundestag, um der Legislative ein Mitbestimmungsrecht bei Waffenexportgenehmigungen der Exekutive zu ermöglichen (vgl. www.tagesspiegel.de/politik/ruestungsexport-gruene-fordern-kontrolle-bei-waffenausfuhr/1719710.html sowie taz.de/CDU-fordert-mehr-Rechte-fuer-Bundestag/!5076101/).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum „Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der Genehmigungsentscheidung im Bundessicherheitsrat“ unter anderem festgestellt, dass die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat über Waffenexporte dem „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ unterliegen (www.bundesverfassungsgericht.de/e/es20141021_2bve000511.html). Bei den zuletzt am 26. Juni 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern handelt es sich um politische, nicht aber rechtlich verbindliche Grundsätze, sodass im Bedarfsfall auch von ihnen abgewichen bzw. sogar explizit gegen sie verstoßen werden kann. Mit den Waffenexporten der Bundesregierung an die Ukraine endet jedenfalls die „restriktive und verantwortungsvolle Genehmigungspraxis der Bundesregierung“, die sie in ihren Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern 2019 festgeschrieben hat (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/politische-grundsaetze-fuer-den-export-von-kriegswaffen-und-sonstigenruestungsguetern.pdf?__blob=publicationFile&v=4).

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