Antrag

Epidemische Lage von nationaler Tragweite sofort aufheben

Berlin, 25. August 2021. Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 5 Absatz 1 liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Die bisher für die Begründung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite maßgebliche 7-Tage-Inzidenz liegt mit 40,8 (Stand: 18. August 2021) deutlich niedriger als in den Vergleichsländern Vereinigtes Königreich (302,8) und Dänemark (120,4). Die Quoten der vollständig Geimpften liegen mit 57,85 %, 60,16 % und 66,76 % in allen drei Ländern in der gleichen Größenordnung. Die Anzahl gemeldeter intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten ist von ihrem Höchststand (5.762 Patienten) Anfang Januar auf mittlerweile 603 Patienten (Stand: 18. August 2021) gesunken. Eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wie sie § 5 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite voraussetzt, kann anhand der vorgenannten Parameter auch für Deutschland nicht festgestellt werden.

Die AfD Bundestagsfraktion fordert die Bundesregierung auf, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 IfSG wieder aufzuheben. Sämtliche Grundrechtseingriffe und Ermächtigungen, die auf dem Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beruhen, treten dem entsprechend wieder außer Kraft.

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