Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen

Berlin, 10. Oktober 2023. Nach allgemeiner Ansicht leisten die sogenannten parteinahen Stiftungen einen wichtigen Beitrag für die politische Bildungsarbeit. Sie stärken demokratische Strukturen und stützen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Allerdings sind die parteinahen Stiftungen keine staatlichen Institutionen und mit keinen hoheitlichen Aufgaben betraut, sie werden in der Verfassung nicht erwähnt. Dennoch erhalten die sogenannten parteinahen Stiftungen, die ihrer Rechtsnatur nach bis auf eine Ausnahme Vereine sind, erhebliche öffentliche Mittel. Sie werden in Form von „Globalzuschüssen“ aus dem Haushalt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und zusätzlich als „Projektfördermittel“ vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, vom Auswärtigen Amt und anderen staatlichen Stellen gezahlt. Die dafür ausgegebenen Steuergelder sind in den vergangenen drei Jahrzehnten gestiegen: Allein die aus dem Bundeshaushalt den parteinahen Stiftungen jährlich zufließenden Mittel wurden im Zeitraum von 1990 bis 2017 von damals 260.323.000 DM auf 581.428.000 Euro erhöht, (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion vom 23.01.2018, Drucksache 19/503), d. h. nominal um das 4,5-Fache. Selbst bei Berücksichtigung der Inflation handelte es sich in diesem Zeitraum dabei real um mehr als eine Verdreifachung des Geldzuflusses. Im Jahr 2019 lag das Gesamtbudget der parteinahen Stiftungen, das neben den Globalzuschüssen auch Mittel für internationale Stiftungsarbeit sowie Studienförderung umfasst, bei etwa 699,8 Millionen Euro. Davon entfielen 659,7 Millionen Euro auf Zuwendungen des Bundes und zehn Millionen Euro auf Zuwendungen der Länder. Hinzu kamen weitere Zuwendungen der Europäischen Union und privater Mittelgeber. Dieser Zuwachs bewegt sich außerhalb aller Vergleichbarkeit etwa von Steigerungen des Haushaltsvolumens des Bundes, des allgemeinen Wirtschaftswachstums oder anderer angemessen heranziehbarer Kenngrößen.

Zum Gesetzentwurf

Ähnliche Beiträge