Antrag
Tierschutz stärken – § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes streichen
Berlin, 24. Januar 2023. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass EU-Mitgliedstaaten das betäubungslose Schlachten verbieten dürfen, um das Leiden des Tieres zum Zeitpunkt seiner Tötung zu verringern und das Wohlergehen der Tiere zu fördern (Urt. v. 17.12.2020, Rechtssache C-336/19). Ein solches Verbot ist gemäß dem EuGH-Urteil verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Recht auf Religionsfreiheit, unter anderem auch deshalb, weil das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von rituell geschlachteten Tieren stammen, durch Importe aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern weiterhin gewährleistet ist. Es besteht dementsprechend ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Tierschutzes und der Religionsfreiheit (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c-336-19-rituelles-schlachten-schaechten-ohne-betaeubung-darfverboten-werden-tierschutz/).
Außerdem steht mit der Methode der Elektrokurzzeitbetäubung mittlerweile eine reversible Betäubungsmöglichkeit zur Verfügung, die den Belangen des Tierschutzes und der Religion gleichermaßen Rechnung trägt (https://hpd.de/artikel/eugh-eu-mitgliedstaaten-duerfen-rituelle-schlachtungen-ohne-betaeubung-verbieten18899). Mehrere europäische Länder wie beispielsweise Polen, Dänemark, Norwegen, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Schweden und Belgien haben das betäubungslose Schlachten bereits verboten (https://www.juedische-allgemeine.de/juedische-welt/schaechten-nun-fast-ueberall-verboten/).
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