Antrag
Für eine Einstellung der Finanzierung frühkindlicher Sexualaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. Januar 2025. Die Bundesregierung ist verpflichtet, all ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm zu wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. Es liegt nicht in der Befugnis der Bundesregierung, über die Intimsphäre unserer Kinder zu entscheiden oder zu bestimmen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist ein Organ bzw. eine Bundesbehörde des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zuständig ist somit hier expressis verbis der Bund: „Mehr Gesundheit für die Bürgerinnen und Bürger ist das Ziel der Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nimmt sie Aufgaben der Prävention und Gesundheitsförderung auf Bundesebene wahr. Sie entwickelt Konzepte, Strategien und Maßnahmen gemeinsam mit Kooperationspartnern und setzt diese in Kampagnen, Programmen und Projekten um. Hierbei greift sie gesellschaftliche Anforderungen wie den demografischen und sozialen Wandel sowie das sich ändernde Krankheitsspektrum auf.“ (Vgl., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service-benutzerhinweise/behoerden-im-geschaeftsbereich/bundeszentrale-fuer-gesundheitliche-aufklaerung.html, 27.01.2025)
Auf Seite 39 des Dokumentes „Standards für Sexualaufklärung in Europa“ (vgl. https://www.bzga-whocc.de/fileadmin/user_upload/BZgA_Standards_German.pdf, Stand: 28.11.2024) ist zu lesen: „Wie bereits erwähnt, wird in diesem Rahmenkonzept ein erweiterter, ganzheitlicher Begriff von Sexualaufklärung verwendet, der sich auf ein Verständnis von Sexualität als einem positiven menschlichen Potenzial gründet…
Ähnliche Inhalte