Pressemitteilung

Spangenberg: Urteil zu Sterbehilfe – Maßgeblich sollte immer die eigene Wahrnehmung des Betroffenen sein

Berlin, 26. Februar 2020. Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 erklärt der Gesundheitspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Detlev Spangenberg:

„Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 wird das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, auch über sein Leben frei zu entscheiden, gestärkt.

Das Gericht führt aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eben auch das Recht beinhaltet, seinem Leben ein Ende zu setzen. Es führt weiter in seiner Begründung aus, dass kein Mensch in eine Lebensform gedrängt werden kann, die in einem unauflösbaren Widerspruch zum eigenen Selbstbildnis und Selbstverständnis steht. Auch wird klargestellt, dass das selbstbestimmte Sterben nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände beschränkt sein kann.

Insofern unterstützt Karlsruhe die Aussage der AfD-Fraktion, die in dem Redebeitrag vom April 2019 im Plenum des Bundestags genau diesen Standpunkt schon vertrat. Wörtlich hatte ich erklärt: ‚Als maßgeblich sollte immer die eigene Wahrnehmung des Betroffenen gelten, nicht die Bewertung von außerhalb.‘

Das Bundesverfassungsgericht würdigt zwar die Bestrebungen, unkontrollierte Praktiken zu verbieten, die gewerbsmäßig durchgeführt, problematisch bei der Selbsttötung mit verbunden sein können, erklärt aber deutlich, dass mit der Vorschrift des § 217 StGB der Gesetzgeber über das Ziel hinausgeschossen ist.

Das Gericht erklärt weiter: Der Staat darf den Suizid zwar regulieren, dies muss sich aber an den Betroffenen ausrichten, an einem geistig-sittlichen Wesen, dass die Freiheit hat über sich selbst zu bestimmen.

Bleibt noch die Problematik der (Muster-)Berufsordnungen der Ärzte: Hier ist natürlich festzustellen, dass es keinen Anspruch geben kann, von einem Arzt Unterstützung zur Selbsttötung zu verlangen. Die Ärzte, die dies tun, müssen nun auch sicher sein, dass sie nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Insofern sollte auch die Berufsordnung der Ärzte angepasst werden.“

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