Pressemitteilung

Waldemar Herdt: Werbung für Abtreibung verletzt die Menschenwürde

Berlin, 28. November 2017. „Das Urteil des Amtsgerichts Gießen, das verbietet für Abtreibungen zu werben, findet auf jeden Fall Zustimmung“, so der AfD-Bundestagsabgeordnete Waldemar Herdt.

„Nicht nur, dass es ethisch nicht richtig ist, für das Ermorden eines unschuldigen Kindes zu werben, es ist laut §218 StGB in Deutschland auch zu Recht verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren geahndet. Leider weist das Gesetz zu viele Widersprüche auf, denn direkt im Folgeparagraphen 218a StGB erteilt es wieder Straflosigkeit. Hier weist das Gesetz  zu viele Ausnahmen auf und ermöglicht Schlupflöcher und sollte deshalb dringend überarbeitet und verschärft werden“, erklärt Herdt.

Die traurige Realität die daraus entsteht zeigt sich nämlich recht deutlich in einer Statistik des Statistischen Bundesamtes, die belegt, dass allein im Jahr 2016 98.721 Kinder nie das Licht der Welt erblickt haben.

„Da ist das Urteil zwar ein Schritt in die richtige Richtung, nützt der hilfesuchenden Schwangeren aber nicht viel. Um dieses Gesetz zu unterstützen, sollte es mehr Beratung und Werbung für Hilfestellungen geben, anstelle der Schwangeren falsche, gesetzwidrige Auswege und Schlupflöcher anzubieten“, so Waldemar Herdt.

Besonders kritisiert er den ersten Absatz des §218a StGB, der geradezu zum Missbrauch einlädt und abgeschafft gehört.

„Gar nicht nachvollziehbar ist es, wenn Ärzte und Ärztinnen mit dem Beenden von Leben werben. Denn die Berufsverordnung der deutschen Ärzte besagt, dass die Genfer Deklaration ein Wegweiser eines jeden Arztes und Ärztin in Deutschland sein soll. Diese Deklaration gelobt das Leben zu schützen und zu respektieren, sich für die Gesundheit des Patienten einzusetzen und deren Wohlbefinden zu steigern. All dies wird bei einem Schwangerschaftsabbruch grob missachtet. Denn ein Schwangerschaftsabbruch ermordet das Ungeborene Kind und gefährdet die Schwangere körperlich sowie psychisch“, meint Waldemar Herdt.

„Aus diesen Gründen ist das Urteil des Amtsgericht Gießen nur zu begrüßen“, so Herdt.

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