Pressemitteilung

Spangenberg/Schlund: MTA-Reform-Gesetz der Bundesregierung unbefriedigend

Berlin, 17.Dezember 2020. Zur öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages erklären der gesundheitspolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Detlev Spangenberg, sowie der AfD-Bundestagsabgeordnete Robby Schlund:

„Mit Blick auf die Heilpraktiker konzentrierte sich die Anhörung der Sachverständigen auf die Verbesserung und Anpassung der Ausbildung sowie auf den Umstand, dass Heilpraktiker in Zukunft starken Einschränkungen in ihrer Berufstätigkeit unterworfen sind. Durch den zukünftigen Wegfall der §§ 5 und 6 im MTA-Gesetz dürfen durch Heilpraktiker keine Labordiagnostik und keine biomedizinischen Analyseprozesse mehr durchgeführt werden. Dies hätte erhebliche Konsequenzen für die heilpraktische berufliche Tätigkeit. Heilpraktiker sprechen hierbei von einem faktischen Berufsverbot. Die AfD-Fraktion setzt sich für den Erhalt des Berufsbildes der Heilpraktiker ein. Dies wird dadurch unterstrichen, dass selbst Krankenversicherer, die Leistungen der Heilpraktiker anerkennen und auch vergüten. Die AfD-Fraktion betont nochmals die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Qualifikation mit einem staatlich geprüften Abschluss.

In der öffentlichen Anhörung am 16.12.2020 ging es auch um die Problematik der Rechtssicherheit der Notfallsanitäter, vor die diese Berufsgruppe nach Inkrafttreten des MTA-Reformgesetzes in der jetzigen Form gestellt würde. Bislang müssen Notfallsanitäter bei Einsätzen unter dem Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB tätig sein. Hier sollte der Gesetzesentwurf Rechtssicherheit schaffen für die Situation, dass ein Notarzt nicht schnell genug am Einsatzort ist. Es ist jedoch nicht gelungen, die Notfallsanitäter in rechtlicher Hinsicht durch die Erteilung heilkundlicher Befugnisse in Notfallsituation abzusichern. Damit verbleibt es bei der Situation, dass die Notfallsanitäter letztlich vor dem Hintergrund des Rechtfertigungsgrundes des § 34 StGB agieren müssen. Diese Situation ist unbefriedigend. Die Vertreter der Notfallsanitäter sprachen sich im Grundsatz gegen die Nummern 3 und 4 des § 2a MTA-Reformgesetz aus, da sie keinerlei Rechtssicherheit für diese Personengruppe bei ihrer verantwortlichen Arbeit begründen und dies eine Gefahr für Patienten bedeuten kann.“

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