Pressemitteilung

Hollnagel: Bundesverfassungsurteil – haarscharf an der Realität vorbei

Berlin, 1. August 2019. Die grenzüberschreitenden, gegebenenfalls systemischen Risiken großer Banken trugen in der Finanzkrise die Steuerzahler mit. Eine zentrale Aufsicht soll große Banken kontrollieren und Risiken frühzeitig erkennen.

In einem kürzlich vom EuGH ergangenem Urteil zur L-Bank wurde davon gesprochen, dass die EZB die ausschließliche Zuständigkeit in der Bankenaufsicht habe.

Zur etwaig notwendigen Abwicklung einer Bank ist ein Fonds geschaffen worden, der solche Abwicklungskosten abdecken soll, um so den Steuerzahler vor Schäden zu bewahren. Dieser Fonds ist durch zwangsweise Sonderabgaben von allen Banken zu füllen. Die Kläger sehen in der Sonderabgabe den Tatbestand einer irreversiblen Kapitalübertragung auf europäische Instanzen als gegeben an. Dies geschieht, ohne dass deutsche Verfassungsorgane bzw. die deutschen Institute die Verwendung dieser Mittel kontrollieren oder beeinflussen können. Der Kläger Prof. Kerber sieht bei der Bankenunion eine Haftungszunahme bei „vollständigem Herrschaftsverlust.“ Dies sei verfassungsfeindlich.

Dem widerspricht das BVerG; denn die EZB-Beschlussorgane würden vom Europäischen Rat gewählt. Die Behörden würden Primärrecht anwenden – Gesetze, die von Parlamenten verabschiedet seien. Sie müssten auch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, die Verhältnismäßigkeit, die Charta der Grundrechte und die Verordnungen beachten. Soweit die Rechtsprechung.

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Bruno Hollnagel, Mitglied des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, erklärt dazu:

„Die Rechtsprechung geht in diesem Fall haarscharf an der Realität vorbei. Es wird die betriebswirtschaftliche Unsinnigkeit zementiert, die darin besteht, dass über den Fonds Konkurrenten füreinander haften – als ob Lidl für Penny und Rewe haften würde. Es nimmt auch die Tatsache nicht zur Kenntnis, dass die zentrale Bankenaufsicht in verschiedenen Ländern unterschiedliche Maßstäbe anlegt und dass in Folge dessen eine etwaige Belastung des Fonds – also Mithaftung aller Banken – fast willkürlich ist. Schließlich muss aus der Erfahrung der letzten Finanzkrise – es flossen 1600 Milliarden US-Dollar – geschlossen werden, dass der Fonds – er ist bis 2035 mit 55 bis 60 Milliarden Euro zu füllen – im Notfall nicht annähernd ausreichen würde, die Finanzbedarfe zu decken. Rechtlich mag dem BVerG zuzustimmen sein, in der Praxis werden aber die Dämme nicht halten und das Verursacherprinzip wird ausgehebelt werden.

Wir plädieren dafür, die Eigenverantwortlichkeiten und damit die nationale Bankenaufsicht zu stärken, um dadurch etwaige Ansteckungseffekte einzudämmen. Gemeinschaftshaftungen halten wir in diesem Zusammenhang nicht für zielführend.“

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